Lernen Sie alle Schritte kennen, um einen Gebäudeabbruch in Donnerskirchen ordnungsgemäß durchzuführen.
Regelungen für den Abbruch von Gebäuden nach § 20 (Bgld. BauG)
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden ist, sofern dieser nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke schriftlich mitzuteilen. Wird der Abbruchwerber nicht binnen vier Wochen von der Baubehörde wegen baupolizeilicher Interessen aufgefordert, um Abbruchbewilligung anzusuchen, darf der Abbruch vorgenommen werden. Für das Abbruchbewilligungsverfahren sind §§ 17 und 18 sinngemäß anzuwenden.
Erforderliche Unterlagen:
- schriftliches Ansuchen (Abbruch von Gebäuden § 20)
- Lage- und Bestandsplan
- Zustimmungserklärung der Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes
- Weitere Unterlagen können angefordert werden
Download:
Abbruch von Gebäuden § 20 (Bgld. BauG)
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